Baurecht

Hier finden Sie einige Vorschriften und DIN Normen zum Thema Treppenbau im Wohn- und öff. Bereich, ebenso einen Link zu den jeweiligen Landesbauordnungen.

Spezialtreppen wie z.B. Schiffstreppen, Treppen zu/an Maschinen, Fertigungsanlagen unterliegen eigenen DIN Normen und müssen im Einzelfall angefragt werden.


  • Gesetzliche Vorschriften
    Landesbauordnungen (LBO)=> LBO im Internet
  • Rechtsverordnungen
    Durchführungsverordnungen LBO
    Vorschriften der gemeindlichen Unfallversicherungsträger
    Vorschriften der Gewerbeaufsicht
    Versammlungsstättenverordnung
    Waren- und Geschäftshausverordnung
    Spezielle Landesverordnungen für z.B. Schulen und Krankenhäuser
  • DIN-Normen
    Für die Planung:
    DIN 4174 Geschoßhöhen und Treppensteigungen
    DIN 18064 Gebäudetreppen; Begriffe
    DIN 18065 Gebäudetreppen; Hauptmaße (letzte Fassung 08/2020)
  • Für die Standsicherheit
    DIN 1052 Holzbauwerke, Teil 1 Berechnung und Ausführung
    DIN 1055 Lastannahmen für Bauten, Teil 3 Verkehrslasten
    DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • Für die Ausführung
    DIN 4074 Bauholz für Holzbauteile, Teil 1
    DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
    DIN 68360 Bauholz für Tischlerarbeiten; Gütebedingungen
    DIN 68365 Bauholz für Zimmerarbeiten; Gütebedingungen
    DIN 68368 Laubschnittholz für Treppenbau; Gütebedingungen
    DIN 68601 Holzleimverbindungen; Begriffe
    DIN 68602 Beurteilung von Klebstoffen zur Verbindung von Holz und Holzwerkstoffen
    DIN 68705 Sperrholz; Teil 3 Baufurniersperrholz; Teil 4 Sperrholz, Baustabsperrholz, Bau Stäbchensperrholz
    DIN 68763 Spanplatten; Flachpressplatten für das Bauwesen; Begriffe, Eigenschaften, Prüfung, Überwachung
  • Bauaufsichtliche Zulassungen
    z.B. Schrauben, Dübel, Furnierschichtholz
    Tragbolzentreppen
  • Standsicherheit
    Nach DIN 1055, Teil 3 „Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten“ sind folgende Verkehrslasten anzusetzen:in Wohngebäuden :                                        3,5 kn/m²
    in öffentlichen Gebäuden                           5,0 kn/m²Trittstufen ohne Setzstufen sind für eine Einzellast in ungünstigster Stellung zu bemessen:

    in Wohngebäuden :                                        1,5 kn/m²
    in öffentlichen Gebäuden                           2,0 kn/m²

    In Höhe der Geländerholme sind horizontale Lasten anzunehmen:

    in Wohngebäuden :                                        0,5 kn/m²
    in öffentlichen Gebäuden                           1,0 kn/m²

    Treppen sind so aufzulagern, daß horizontale Lasten in Treppenlängs- und -querrichtung aufgenommen werden können.